Wir bieten Ihnen sowohl Ambulante Pflege nach §37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) und Pflegeleistungen der Pflegeversicherung nach §SGB XI.
Häusliche Krankenpflege (§37 SGB V) können Sie wie folgt in Anspruch nehmen wenn:
Eine Krankenhausbehandlung durch die häusliche Pflege vermieden oder verkürzt werden kann oder die Pflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (Diese Leistung umfasst Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Sie wird für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall gewährt, in Ausnahmefällen auch länger.)
Eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung der Krankenkasse sind erforderlich.
Pflegeleistungen der Pflegeversicherung (§SGB XI) setzen einen Pflegegrad (2 bis 5) voraus.
Die Pflegeleistungen richten sich an Menschen mit längerfristigem Pflegebedarf. Die Leistungen können Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beidem umfassen. Sie sind nicht zeitlich begrenzt, solange der Pflegebedarf besteht.
Bei Bezug von Pflegegeld ist ein regelmäßiger Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI erforderlich, um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern.